Die Untere Bauaufsicht (UBA)
Wer bauen, umbauen oder abreißen will, findet bei den Mitarbeitern der „Unteren Bauaufsichtsbehörde“ (UBA) des Landkreises Merzig-Wadern den richtigen Ansprechpartner. Die Abteilung deckt alle Bereiche rund ums Bauen, von der Klärung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Rechtsfragen bis zur Erteilung der Bauerlaubnis, ab. Die UBA ist ebenso verantwortlich für die Verwaltung und Archivierung von Bauakten sowie für die Führung des Baulastenverzeichnisses.
Datenschutzinformation der Unteren Bauaufsicht Merzig-Wadern
Schwerpunkte der Arbeit:
- Durchführung von Baugenehmigungsverfahren und Baukontrollen
- Beratungen im Zusammenhang mit Genehmigungsfreistellungen sowie verfahrensfreien Bauvorhaben
- Entscheidungen über Bauvoranfragen
- Bescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz
- allgemeine Beratung der Bauherren, Architekten und Nachbarn
- Klärung von Nachbarstreitigkeiten öffentliches Baurecht
- Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen (z.B. Baueinstellungen, Sicherungsverfügungen, Abriss-/Rückbauanordnungen)
Nach § 1a Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) sind Anträge und Anzeigen mit den zugehörigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der zuständigen Behörde einzureichen. Abweichend davon soll die zuständige Behörde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige mit den entsprechenden Bauvorlagen in Papierform zulassen oder verlangen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeinde unzumutbar ist (§ 1a Abs. 7 BauVorVO). Zwischenzeitlich können folgende Dienstleistungen über die einheitliche Landesplattform digital beantragt werden:
Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO
Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung nach § 61 Abs. 4 LBO
Baubeginnanzeige nach § 73 LBO und Benennung der Verantwortlichen nach § 53 und § 78 LBO
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 LBO
Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 LBO
Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung nach § 68 Abs. 2 LBO